Für viele Leute dient die Garage nicht nur zur Unterbringung ihres Kraftfahrzeuges, sondern auch als Abstellraum für alle möglichen anderen Utensilien. Jedoch wissen und beachten die meisten Garagennutzer nicht, dass ihre Garage nicht unbedingt für diesen Zweck zugelassen ist. Neben unbenutzten Möbeln, Fahrrädern bis hin zu gefährlichen Chemikalien wie Farben oder Treibstoffreserven werden im Rahmen der Garagennutzung viele Dinge eingelagert, die dort eigentlich nichts zu suchen haben. Nicht nur die unsachgemäße Lagerung in einer Garage, sondern auch ihre unerlaubte Zweckentfremdung ist ein weiterer, häufiger Verstoß gegen die Garagenverordnung. Aus normalen Garagen werden oft durch kreative Ideen Hobbyräume, Garagenflohmärkte, Lager oder sogar Büros. Im folgenden Artikel möchten wir Sie zum Thema Garagennutzung informieren und Ihnen die Rechtslage zur Lagerung und Verwendung Ihrer Garage erklären.
Die Garagennutzungsregeln in Deutschland und dessen Bundesländern werden von den Garagenverordnungen (GaStellV, GarVO oder auch GaStellV genannt) geregelt. Die jeweilige Garagenverordnung enthält sämtliche Vorschriften für Bau und Betrieb von Garagen und dessen Gewährleistung für die Sicherheit. Besonderen Wert legt die Garagenverordnung dabei auf den Brandschutz. Zugleich ist die Entlastung der öffentlichen Straßen als Parkplätze das Ziel der Garagennutzung. Die Garagenverordnung variiert von Bundesland zu Bundesland, in manchen sind die Garagenvorordnungen gar nicht gesondert vorhanden. Die Regelungen werden jedoch in ähnlichen Gesetztestexten des jeweiligen Bundeslandes festgelegt. Demnach weichen Bauvorschriften in unterschiedlichen Bundesländern auch leicht voneinander ab. Sollten Sie Bedenken haben, wie Sie Ihre Garage nutzen dürfen, können Sie sich in der Regel an das Bauamt Ihrer Gemeinde wenden.
Sollten Sie eine Garage mieten oder ist eine Garage Teil Ihres Wohnungsmietvertrags, wird die Nutzung der Garage nochmals vertraglich festgelegt. Normalerweise finden sich dort dieselben Bestimmungen wie in den Garagenverordnungen. Meistens können Sie allerdings auch auf Kulanz hoffen: Sollten Sie etwa in Ihrer Garage einen Geburtstag feiern oder einen kleinen Flohmarkt veranstalten, werden die wenigstens Vermieter oder Nachbarn etwas dagegen haben, wenn Sie vorher Bescheid geben.
Das Brandschutzgesetz für Garagen besagt, dass in Mittel- und Großgaragen keine brennbaren Stoffe abseits von Kraftfahrzeugen aufgrund der möglichen Brandgefahr aufbewahrt werden dürfen. 20 Liter Benzin und bis zu 200 Liter Diesel sind in Kleingaragen erlaubt, wenn diese in sicheren, verschlossenen Behältern aufbewahrt werden. Besonders Benzin ist leicht entzündlich und kann durch nicht luftdichte Behälter ausdampfen. Für Großgaragen ist zudem eine Brandmeldeanlage vorgeschrieben. Allerdings haben andere brennbare Stoffe, die nichts mit ihrem Fahrzeug zu tun haben, nichts in Ihrer Garage verloren. Dazu zählen besonders chemische Stoffe wie Lacke, Farben, Alkohol oder Dünger.
Bezeichnung | Fläche = Nutzfläche |
---|---|
Kleingarage | 100m² |
Mittelgarage | 100m² bis 1.000m² |
Großgarage | Über 1.000m² |
Im Rahmen der offiziellen Garagennutzung ist die Garage nicht als Lagerraum zugelassen. Sie dient ausschließlich dem Abstellen ihres fahrbereiten Fahrzeugs und der Aufbewahrung von Zubehör wie beispielsweise Wagenheber oder Reifen. Alles andere ist nach Gesetz strafbar, vor allem wenn es dazu kommen sollte, dass durch die Lagerung die Ein- und Ausfahrt des Autos nicht mehr möglich ist. Ordnungsgemäß sollte der eingeparkte Wagen sogar fahrbar sein. Das heißt, dass die Lagerung von ungenutzten Oldtimern oder kaputten Fahrzeugen bereits unzulässig ist. Selbst das Basteln am eigenen Fahrzeug ist streng genommen in der Garage nicht erlaubt. Wer die Verordnung zur Garagennutzung nicht einhält, muss mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro rechnen. Garagenkontrollen kommen in der Regel jedoch selten vor. Sollten aber Hinweise auf eine unerlaubte Garagennutzung bestehen, kann sich die Chance einer Kontrolle allerdings schnell erhöhen. Wer sich in der erlaubten Nutzung seiner Betonfertiggarage nicht einschränken möchte, kann eine Nutzungsänderung beantragen. In der Regel ist dafür die örtliche Baurechtsbehörde der richtige Ansprechpartner für dieses Anliegen.
© Copyright 2024 - Concept Beton Betonwerk GmbH
Webdesign / Programmierung: Mister Anderson Webworks